Im vorliegenden Fall musste ein Hundehalter haften, weil sein Hund (Irish-Bullterrier), der sich alleine im Hotelzimmer aufhielt, den späteren Kläger in die Hand gebissen hatte. Der spätere Kläger sollte vorliegend an den Umgang mit dem Hund gewöhnt werden damit der spätere Kläger künftig gemeinsam in der Wohnung mit Hundehalter und seinem Hund wohnen könne. Der Halter hatte den späteren Kläger ausweislich der Kommunikation per whatsapp eingeladen, sich mit dem Hund vertraut zu machen. Hierbei hatte er das Gefahrenpotential offenbar falsch eingeschätzt, so dass ihn die überwiegende Haftung trat. Das Gericht sah jedoch ein Mitverschulden i.H.v. 25% seitens des späteren Klägers, da sich dieser alleine in das Hotelzimmer begeben hatte, obwohl der Hundehalter nicht anwesend war und Hunde bekanntermaßen dazu neigen, ihr Revier zu verteidigen. Durch sein Verhalten hatte sich der spätere Kläger somit schuldhaft in Gefahr gebracht.
AG Frankfurt/Main, 13.07.2017 - Az: 32 C 2982/16
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