Werden Reisenden, die sich auf dem Weg zum Flughafen befinden, bei einem Überfall Pässe und Reisepapiere (hier: Flugtickets) gestohlen, so muss die Reiseversicherung nicht für den resultierenden Schaden aufkommen.
Zwar waren vorliegend nach den Versicherungsbedingungen erhebliche Schäden am Eigentum u.a. durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert, der Diebstahl von Reiseunterlagen stellt jedoch keinen erheblichen Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person dar. Hierbei ist der reine Sachwert der Papiere maßgeblich und nicht die - nicht mitversicherten - Folgekosten.
Zwar waren vorliegend nach den Versicherungsbedingungen erhebliche Schäden am Eigentum u.a. durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert, der Diebstahl von Reiseunterlagen stellt jedoch keinen erheblichen Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person dar. Hierbei ist der reine Sachwert der Papiere maßgeblich und nicht die - nicht mitversicherten - Folgekosten.
LG Hildesheim, 06.01.2017 - Az: 7 S 136/16
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