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Skistunde auf ungeeigneter Piste und die Haftung bei Skiunfall

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Skilehrer dürfen dem Schüler keine Risiken zumuten, denen diese mit ihren Fähigkeiten bei den gegebenen Schnee- und Witterungsverhältnissen nicht gewachsen sind. Aus diesen Gründen hat der Skilehrer mit seinen Schülern abseits vom allgemeinen Sportbetrieb zu üben und setzt die Skischüler den drohenden Gefahren des allgemeinen Sportbetriebes nicht aus.

Die Skischule haftet für die Folgen eines Skiunfalls ihres Schülers, der im Rahmen einer Übungsstunde auf einer zu schweren Piste während des laufenden Sportbetriebs passiert. Skischüler dürfen während des Unterrichts keinen erheblichen Risiken ausgesetzt werden.


LG Deggendorf, 12.11.2014 - Az: 22 O 298/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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R.Münch, Langenfeld