Kommt ein Flug mit einer Verspätung von mehr als 41 Stunden am Zielflughafen an, ist eine solche Verspätung einer Flugannullierung gleichzustellen. Die Art. 5 bis 7 VO (EG) 261/2004 sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
AG Erding, 13.05.2015 - Az: 4 C 420/15
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