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Auffahrunfall auf Skipiste

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Auffahrende im Straßenverkehr hat meistens die schlechteren Karten, wenn es um die Frage geht, wer die Schuld an einem Unfall trägt. Doch wie sieht es auf der Skipiste aus?

Der Kläger, wohnhaft in Bayern, und der Beklagte, wohnhaft in Köln, machten jeweils Urlaub in einem Tiroler Skigebiet. Während der Kläger zusammen mit seinem Sohn die Piste Nr. 8 befuhr, kam es zu einem heftigen Zusammenstoß mit dem Beklagten, bei dem sich der Kläger eine Unterschenkelfraktur und der Beklagte drei Rippenfrakturen zuzog. Der Kläger musste von der Bergwacht mit dem Helikopter ins Krankenhaus verbracht werden. Bei beiden Beteiligten wurde zudem die Skiausrüstung beschädigt.

Vor dem Landgericht Köln beanspruchten sie nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem jeweils anderen. Der Kläger verlangte ein Schmerzensgeld von weiteren 9.000,- € sowie Schadensersatz für entstanden Kosten und Schäden in Höhe von rund 2.100,- €, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Annahme einer Haftungsquote von 50 % bereits 6.000,- € Schmerzensgeld und einen Teil der Schäden gezahlt hatte. Er war der Ansicht, der Beklagte hafte zu 100 %, da dieser den Zusammenstoß verursacht habe, indem er von hinten auf ihn aufgefahren sei. Der Beklagte wiederum bestand auf einem hälftigen Verschulden beider Beteiligten und verlangte im Wege der Widerklage selbst ein Schmerzensgeld von 2.500,- € sowie Ersatz für weitere Schäden im Umfang von rund 500,- €. Der Unfall sei nämlich durch einen Frontalzusammenstoß zustande gekommen, während beide gleichzeitig – sozusagen nebeneinander – den Pistenabschnitt befahren hätten.

Das Landgericht Köln gab dem Kläger recht und verurteilte den Beklagten zu weiteren 6.000,- € Schmerzensgeld und rund 2.000,- € Schadensersatz. Denn gegen den Beklagten sprach ein Anscheinsbeweis – ähnlich wie im Straßenverkehr –, da er „von hinten“ auf den Kläger aufgefahren war. Nach der Beweisaufnahme war die Richterin davon überzeugt, dass der Beklagte hinter dem Kläger die Piste befuhr. Nach der für das befahrene Skigebiet geltenden FIS-Regel Nr. 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Kommt es also zum Zusammenstoß, während der Beklagte hinter dem Kläger fährt, spricht dies zunächst dafür, dass der Beklagte gegen die FIS-Regel Nr. 3 verstoßen hat. Diesem bleibt zwar die Möglichkeit, diese Vermutungsregel durch den Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufs zu erschüttern, allerdings gelang dies dem Beklagten in diesem Prozess nicht. Da auch kein sonstiger Verstoß des Klägers gegen FIS-Regeln erkennbar war, haftet der Beklagte für die dem Kläger entstandenen Schäden vollumfänglich.


LG Köln, 15.08.2017 - Az: 30 O 53/17

ECLI:DE:LGK:2017:0815.30O53.17.00

Quelle: PM des LG Köln

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