Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen, wenn eine Empfehlung des Auswärtigen Amtes zum Verlassen einer Urlaubsregion vorliegt. Die Kündigungsbenachrichtigung kann vom Veranstalter im Hotel abgeben werden, wenn der Reisende eine Übernachtung in diesem Hotel gebucht hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Veranstalter weiß, dass der Kunde die gebuchte Übernachtung nicht in Anspruch nehmen wird und er auch keine Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Betroffenen hat.
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LG Frankfurt/Main, 01.04.2015 - Az: 2-24 S 150/14
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