Stürzt ein Bus-Fahrgast nach einer Vollbremsung, so haftet die Verkehrsgesellschaft als Betreiberin nicht. Denn der Sturz wurde vom Fahrgast selbst verursacht.
Da gerade in einer belebten Großstadt jederzeit mit einer plötzlichen Bremsung zu rechnen ist, sind Fahrgäste nämlich stets gehalten, bis zur Bushaltestelle sitzen zu bleiben oder sich an den Halteschlaufen festzuhalten.
Es ist anerkannt, dass die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr der Straßenbahn gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines schwerwiegenden Eigenverschuldens des Fahrgastes zurücktreten kann, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten hat.
Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat.
Da gerade in einer belebten Großstadt jederzeit mit einer plötzlichen Bremsung zu rechnen ist, sind Fahrgäste nämlich stets gehalten, bis zur Bushaltestelle sitzen zu bleiben oder sich an den Halteschlaufen festzuhalten.
Es ist anerkannt, dass die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr der Straßenbahn gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines schwerwiegenden Eigenverschuldens des Fahrgastes zurücktreten kann, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten hat.
Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat.
AG Frankfurt/Main, 20.03.2007 - Az: 30 C 3480/06 - 25
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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