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Wechsel des Arbeitsorts - Reiserücktrittskostenversicherung tritt bei Storno nicht ein!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Reiserücktrittskostenversicherung muss nicht eintreten, wenn ein Reisender die gebuchte Reise storniert, weil er wegen Wechsel des Arbeitsorts umziehen muss. Der Umzug (hier: wenige Tage nach der geplanten Reise) macht den Reiseantritt nicht unzumutbar. Dies galt vorliegend, obwohl Versicherungsschutz für den Fall einer unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsplatzverhältnisses oder eines unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers bestand. Dieser Fall lag aber vorliegend nicht vor, da der Betroffene nur versetzt wurde. Sinn und Zweck der Reiserücktrittskostenversicherung ist aber nicht der Schutz vor Umzug sondern der Schutz vor einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Urlaubssperre des neuen Arbeitgebers.


AG München, 04.01.2013 - Az: 261 C 21740/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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