Hat ein Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheit verstoßen, die Versicherung unverzüglich über eine stationäre Behandlung im Ausland in Kenntnis zu setzen, so besteht kein Leistungsanspruch.
Die fehlende Benachrichtigung ist ursächlich für die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung.
Für die Beklagte ist daraus jedoch keine Zahlungspflicht entstanden.
Dabei kann offen beiben, ob die Klägerin mit ihren Kindern tatsächlich nach B gereist ist und dort in der entsprechenden Art und Weise erkrankt ist.
Ein Versicherungsschutz ist nicht gegeben, da die Klägerin die Beklagte über ihre stationäre Behandlung nicht entsprechend § 8 Nr. 1 AGB über die stationäre Behandlung telefonisch benachrichtigt hat.
Vielmehr hat die Klägerin erst nach ihrer Rückkehr in Deutschland Angaben gegenüber der Beklagten gemacht.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens nach der Akutphase ihrer Krankheit in der Lage war, ein Telefongespräch zu führen.
Die fehlende Benachrichtigung ist ursächlich für die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig ein Auslandskrankenversicherungsvertrag abgeschlossen worden.Für die Beklagte ist daraus jedoch keine Zahlungspflicht entstanden.
Dabei kann offen beiben, ob die Klägerin mit ihren Kindern tatsächlich nach B gereist ist und dort in der entsprechenden Art und Weise erkrankt ist.
Ein Versicherungsschutz ist nicht gegeben, da die Klägerin die Beklagte über ihre stationäre Behandlung nicht entsprechend § 8 Nr. 1 AGB über die stationäre Behandlung telefonisch benachrichtigt hat.
Vielmehr hat die Klägerin erst nach ihrer Rückkehr in Deutschland Angaben gegenüber der Beklagten gemacht.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens nach der Akutphase ihrer Krankheit in der Lage war, ein Telefongespräch zu führen.
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