Im vorliegenden Fall litt eine Reisende an einer Grunderkrankung (rheumatoide Arthritis), hatte aber nach einem Rheumaschub von ihrem Arzt eine Reisefähigkeitsbestätigung für eine geplante und noch zu buchende Reise erhalten. Dann erlitt die Reisende jedoch einen erneuten und schwerwiegenderen Schub - die Reise musste storniert werden.
Zu klären war, ob die abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung für die entstehenden Kosten einstehen muss.
Versicherungsfall in der zwischen den Parteien vereinbarten Reiserücktrittskostenversicherung ist eine unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person.
Eine schwere Erkrankung ist jedenfalls durch ärztliches Zeugnis bewiesen. Danach hat ein akuter Rheumaschub Anfang eine stationäre Behandlung notwendig gemacht. Damit war ein Antritt der Reise objektiv nicht mehr zumutbar.
Ob eine Erkrankung unerwartet ist, beurteilt sich nach st. Rspr. aus der subjektiven Sicht des Versicherungsnehmers (zuletzt BGH, 21.09.2011 - Az: IV ZR 227/09).
Entscheidend ist allein, welche Informationen dem Versicherungsnehmer durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden sind. Dazu ist unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin und spätere Klägerin vor Buchung der Reise bei ihrem Arzt nachgefragt und die Auskunft bestehender Reisefähigkeit erhalten hat, so dass der akute, eine stationäre Behandlung erfordernde Rheumaschub unerwartet i.S.d. AVB war.
Aus der o.a. Entscheidung des BGH folgt auch, dass ein bestehendes Grundleiden (dort koronare Vorerkrankung, hier rheumatoide Arthritis) der Annahme einer unerwarteten Erkrankung nicht entgegensteht, selbst wenn diese im Zusammenhang mit der Grunderkrankung steht (dort Herzinfarkt, hier akuter Rheumaschub).
Zwar wird mit einer Reiserücktrittskostenversicherung nicht die enttäuschte Hoffnung auf Besserung/Wiedergenesung von einer bestehenden Erkrankung bis zum Reiseantritt versichert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann den AVB entnehmen, dass akute, mithin im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen, während bereits bestehende und bekannte Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen.
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