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Die Reiseabbruchsversicherung ...

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird in den Versicherungsbedingungen einer Reiseabbruchsversicherung ausdrücklich dargelegt, dass lediglich zusätzliche, durch den Abbruch entstandene Reisekosten erstattet werden können, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglichen, ohnehin angefallenen Reisekosten nicht ersetzt werden.

Die Mutter eines Austauschschülers, der ab August 2010 für ein Jahr nach Mexiko gehen wollte, buchte für diesen die Hin- und Rückflüge sowie einen Flug zur Weihnachtszeit nach Deutschland und wieder zurück.

Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchsversicherung ab. Dabei war in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass beim Reiseabbruch nur die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten erstattet werden können.

Kurz vor seinem Flug im Dezember erkrankte der Sohn an einer schweren Magen-Darm-Grippe und musste in Mexiko bleiben. Seine Mutter verlangte darauf hin die Flugkosten Mexico City - München und zurück in Höhe von 781 Euro. Das Versicherungsunternehmen weigerte sich jedoch, diese zu bezahlen. Schließlich sei der Sohn in Mexiko geblieben, zusätzliche Reisekosten seien daher nicht angefallen. Die Flugkosten als solche hätte die Mutter sowieso bezahlen müssen.

Die Mutter erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:

Es könne dabei offen bleiben, ob es sich um einen Reiseabbruch handele, wenn der Reisende länger als geplant im Reiseland verweilen müsse und lediglich eine „Reisepause“ ausfiele. Jedenfalls seien die Versicherungsbedingungen eindeutig.

Danach würden nur die zusätzlichen Rückreisekosten erstattet. Mit dieser Klausel bringe die Versicherung eindeutig zum Ausdruck, dass sie gerade keine Erstattung für von Anfang an gebuchte, jedoch lediglich nicht in Anspruch genommene Rückreiseleistungen erbringen wolle, sondern nur für später entstandene, ungeplante Reisekosten.

Das Urteil ist rechtskräftig.


AG München, 14.10.2011 - Az: 242 C 16294/11

Quelle: PM des AG München

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