Ein Unfall nach § 1 III AUB 94, § 2 Abs. 1 AUB 61, § 178 VVG liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Ski-Abfahrtsablauf stürzt, weil ein anderer Skifahrer von oben kommend an ihm vorbeifährt, ihn aber nicht berührt und er sodann auf der Schulter zu Fall kommt, wodurch er einen Riss der Sehnen im Bereich der Rotatorenmanschette erleidet. Ein bloßes Erschrecken und ein unmittelbar darauf beruhender Sturz nur infolge einer ungeschickten Eigenbewegung stellt mangels irregulären Zustandes der Außenwelt keinen Unfall dar.
Ist der Sturz auch nicht im Zusammenhang mit einer erhöhten Kraftanstrengung erfolgt, so liegt ebenfalls kein versichertes Ereignis nach dem fiktiven Unfallbegriff des § 1 IV AUB 94, § 2 Ab. 2 a) AUB 61 vor.
Die Unfallversicherung ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn tatsächlich ein Unfall vorliegt.
Ist der Sturz auch nicht im Zusammenhang mit einer erhöhten Kraftanstrengung erfolgt, so liegt ebenfalls kein versichertes Ereignis nach dem fiktiven Unfallbegriff des § 1 IV AUB 94, § 2 Ab. 2 a) AUB 61 vor.
Die Unfallversicherung ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn tatsächlich ein Unfall vorliegt.
OLG Celle, 15.01.2009 - Az: 8 U 131/08
ECLI:DE:OLGCE:2009:0115.8U131.08.0A
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