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Schwere Erkrankung - Reise unverzüglich stornieren!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Erkrankt ein Reisender mit Reiserücktrittsversicherung schwer, so ist die gebuchte Reise unverzüglich nach dem Krankheitseintritt zu stornieren. Tut der Reisende dies nicht, so verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht. Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Reisestornierung die Stornokosten selbst getragen werden müssen.

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AG München, 20.03.2007 - Az: 281 C 1075/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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