Wird die Reise erst einige Tage nach erfolgter Diagnose storniert, so zahlt die Versicherung lediglich die Kosten, die bei einem Rücktritt zum Diagnosetag entstanden wären. Für die Mehrkosten, die durch die verspätete Stornierung entstehen, haftet der Reisende selbst.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auch die Kammer ist der Auffassung, daß eine Stornierung der Reise am 20.09.01 hätte erfolgen müssen.
An diesem Tage wurde bei der Ehefrau des Klägers eine Kernspintomographie durchgeführt und ein Bandscheibenvorfall festgestellt. Es mag sein, daß die Ehefrau des Klägers erst am 24.09.01 durch ihren Hausarzt von diesem Befund erfuhr. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, daß die Ehefrau des Klägers bereits am 20.09.01 von ihrem Zustand in zumutbarer Weise hätte Kenntnis nehmen können und müssen.
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