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Storno bei Krankheit muss rechtzeitig erfolgen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Stornokosten, die bei Reiserücktritt aufgrund einer akuten Erkrankung entstehen, werden von der Reiserücktrittskostenversicherung nicht immer im vollen Umfang übernommen.

Wird die Reise erst einige Tage nach erfolgter Diagnose storniert, so zahlt die Versicherung lediglich die Kosten, die bei einem Rücktritt zum Diagnosetag entstanden wären. Für die Mehrkosten, die durch die verspätete Stornierung entstehen, haftet der Reisende selbst.

Hierzu führte das Gericht aus:

Auch die Kammer ist der Auffassung, daß eine Stornierung der Reise am 20.09.01 hätte erfolgen müssen.

An diesem Tage wurde bei der Ehefrau des Klägers eine Kernspintomographie durchgeführt und ein Bandscheibenvorfall festgestellt. Es mag sein, daß die Ehefrau des Klägers erst am 24.09.01 durch ihren Hausarzt von diesem Befund erfuhr. Die Kammer ist allerdings der Auffassung, daß die Ehefrau des Klägers bereits am 20.09.01 von ihrem Zustand in zumutbarer Weise hätte Kenntnis nehmen können und müssen.

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LG München I, 04.12.2003 - Az: 31 S 1227/03

ECLI:DE:LGMUEN1:2003:1204.31S1227.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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