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Reiserücktritt bei grippalem Infekt?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein mittels ärztlichen Attestes bescheinigter grippaler Infekt ist grundsätzlich nicht ausreichend, um die Reiserücktrittsversicherung zu nutzen.

Ein grippaler Infekt ist keine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen; hierfür müssten vielmehr besonders ausgeprägte Beschwerden vorhanden sein.


AG Hamburg, 10.07.2001 - Az: 12 C 145/01

ECLI:DE:AGHH:2001:0710.12C145.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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