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Reiserücktritt bei grippalem Infekt?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein mittels ärztlichen Attestes bescheinigter grippaler Infekt ist grundsätzlich nicht ausreichend, um die Reiserücktrittsversicherung zu nutzen.

Ein grippaler Infekt ist keine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen; hierfür müssten vielmehr besonders ausgeprägte Beschwerden vorhanden sein.


AG Hamburg, 10.07.2001 - Az: 12 C 145/01

ECLI:DE:AGHH:2001:0710.12C145.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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