Die einheimische Bevölkerung in Mauritius habe am Strand unerträglich gelärmt, an der offenen Frühstückstheke seien Fliegen gewesen. Das Abendessen empfangen die Urlauber als "ekelerregend".
Die Richter erklärten zunächst, nicht jeder vertrage die Kost in fremden Ländern eben auf Anhieb. Also kein Grund zur Klage. Zudem habe offenbar nur die Ehefrau, nicht aber ihr Gatte Probleme gehabt. Ungenießbar könne das Essen also kaum gewesen sein. In Sachen Fliegen beim Frühstück verweisen die Juristen auf den Prospekt des Reiseveranstalters, worin von einem "offenen Restaurant" die Rede sei. "Der verständige Leser wird daher damit rechnen, daß sich in diesen offenen Raum die eine andere Fliege verirren wird." Daß die Deutschen aber Einheimische am Strand als Belästigung empfanden, sei Richtern dann "schlichtweg unbegreiflich". Wer Fernreisen unternehme sei gerade "darum bemüht, andere Länder und andere Leute kennenzulernen". Selbst einen "gewissen Lärmpegel", der am Strand durch Einheimische erzeugt werde, könne der Kläger "nicht ernstlich als einen Reisemangel vortragen".
AG Aschaffenburg, 19.12.1996 - Az: 13 C 3517/95
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