Verursacht ein Skifahrer unter Missachtung der auf der Skipiste maßgeblichen FIS-Regeln einen Skiunfall, so ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Ein Mitverschulden des geschädigten Unfallbeteiligten kommt nur in Betracht, wenn beide am Unfall beteiligten Skifahrer parallel nebeneinander gefahren sind und ein Ausweichen möglich war, weil beide einander wahrgenommen haben.
Hat der Unfallverursacher jedoch das Unfallopfer überholt, ist dem Unfallgeschädigten kein Mitverschulden anzulasten.
Eine Verpflichtung, sich hangwärts zu orientieren und von oben kommende Skifahrer zu beachten, besteht nicht.
Ein Mitverschulden des geschädigten Unfallbeteiligten kommt nur in Betracht, wenn beide am Unfall beteiligten Skifahrer parallel nebeneinander gefahren sind und ein Ausweichen möglich war, weil beide einander wahrgenommen haben.
Hat der Unfallverursacher jedoch das Unfallopfer überholt, ist dem Unfallgeschädigten kein Mitverschulden anzulasten.
Eine Verpflichtung, sich hangwärts zu orientieren und von oben kommende Skifahrer zu beachten, besteht nicht.
OLG Hamm, 05.11.2008 - Az: 13 U 81/08
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1105.13U81.08.00
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