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Montrealer Übereinkommen gilt nicht für Gruppenbeförderung

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Montrealer Übereinkommen werden nur die Ansprüche der zu befördernden Personen (Reisenden) gegenüber einem Luftfrachtführer geregelt. Das Übereinkommen kommt nicht bei Gruppenbeförderungsverträgen zwischen Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfrachtführer zur Anwendung.

Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Flugzeiten sind in diesem Fall daher ausschließlich über das allgemeine Vertragrecht geltend zu machen.


OLG Frankfurt, 23.08.2007 - Az: 3 U 207/06

ECLI:DE:OLGHE:2007:0823.3U207.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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