Im Montrealer Übereinkommen werden nur die Ansprüche der zu befördernden Personen (Reisenden) gegenüber einem Luftfrachtführer geregelt. Das Übereinkommen kommt nicht bei Gruppenbeförderungsverträgen zwischen Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfrachtführer zur Anwendung.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Flugzeiten sind in diesem Fall daher ausschließlich über das allgemeine Vertragrecht geltend zu machen.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Flugzeiten sind in diesem Fall daher ausschließlich über das allgemeine Vertragrecht geltend zu machen.
OLG Frankfurt, 23.08.2007 - Az: 3 U 207/06
ECLI:DE:OLGHE:2007:0823.3U207.06.0A
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