Im vorliegenden Fall forderte eine Fußgängerin von einer Gemeinde Schmerzensgeld, weil diese mitten im Skigebiet und außerhalb der Bebauung gestürzt war. Da die Kommune jedoch nicht zur Räumung oder zum Streuen an dieser Stelle verpflichtet war, wurde die Klage abgewiesen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht auf Gehwegen nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht.
Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht auf Gehwegen nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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