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Wenn die Bahn das Gepäck verspätet zustellt …

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vor längeren Feiertagszeiträumen hat die Deutsche Bahn (DB) sicherzustellen, dass nicht ausgeliefertes Gepäck so schnell wie möglich lokalisiert und herbeigeschafft werden kann.

Ist der Verbleib von fehlendem Gepäck nicht aufklärbar, weil der von der Bahn in Anspruch genommene Subunternehmer nicht ansprechbar ist und ist der Kunde daher gezwungen, Ersatz für benötigte Kleidungsstücke zu beschaffen, so ist die Bahn unbeschränkt für den entstandenen Schaden haftbar.


AG Frankfurt/Main, 13.02.2003 - Az: 29 C 646/02-81

ECLI:DE:AGFFM:2003:0213.29C646.02.81.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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