Vor längeren Feiertagszeiträumen hat die Deutsche Bahn (DB) sicherzustellen, dass nicht ausgeliefertes Gepäck so schnell wie möglich lokalisiert und herbeigeschafft werden kann.
Ist der Verbleib von fehlendem Gepäck nicht aufklärbar, weil der von der Bahn in Anspruch genommene Subunternehmer nicht ansprechbar ist und ist der Kunde daher gezwungen, Ersatz für benötigte Kleidungsstücke zu beschaffen, so ist die Bahn unbeschränkt für den entstandenen Schaden haftbar.
Ist der Verbleib von fehlendem Gepäck nicht aufklärbar, weil der von der Bahn in Anspruch genommene Subunternehmer nicht ansprechbar ist und ist der Kunde daher gezwungen, Ersatz für benötigte Kleidungsstücke zu beschaffen, so ist die Bahn unbeschränkt für den entstandenen Schaden haftbar.
AG Frankfurt/Main, 13.02.2003 - Az: 29 C 646/02-81
ECLI:DE:AGFFM:2003:0213.29C646.02.81.0A
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