Vor längeren Feiertagszeiträumen hat die Deutsche Bahn (DB) sicherzustellen, dass nicht ausgeliefertes Gepäck so schnell wie möglich lokalisiert und herbeigeschafft werden kann.
Ist der Verbleib von fehlendem Gepäck nicht aufklärbar, weil der von der Bahn in Anspruch genommene Subunternehmer nicht ansprechbar ist und ist der Kunde daher gezwungen, Ersatz für benötigte Kleidungsstücke zu beschaffen, so ist die Bahn unbeschränkt für den entstandenen Schaden haftbar.
Ist der Verbleib von fehlendem Gepäck nicht aufklärbar, weil der von der Bahn in Anspruch genommene Subunternehmer nicht ansprechbar ist und ist der Kunde daher gezwungen, Ersatz für benötigte Kleidungsstücke zu beschaffen, so ist die Bahn unbeschränkt für den entstandenen Schaden haftbar.
AG Frankfurt/Main, 13.02.2003 - Az: 29 C 646/02-81
ECLI:DE:AGFFM:2003:0213.29C646.02.81.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


