Wer mit falschen Versprechungen für so genannte Kaffeefahrten wirbt, kann sich strafbar machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Veranstalter von Verkaufsfahrten gezielt Rentner mit Werbeschreiben gelockt hatte, in denen er ein "leckeres Mittagessen" und bereits zur Auszahlung bereit stehende "Topgewinne" versprach. Bei Durchführung der Kaffeefahrt stellte sich dann heraus, dass das Essen in einer Dose Brechbohnen oder Erbsensuppe bestand. Die versprochene Verlosung fand nie statt.
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