Im zu entscheidenden Fall verlangte ein Hotelgast Schadensersatz, weil er im Hotelbadezimmers auf dem feucht gewordenen Fliesenboden ausgerutscht und gestürzt war. Da der Betreiber des Hotels aber darauf vertrauen darf, dass seine Gäste sichtbare Gefahren erkennen und ihnen durch Achtsamkeit ausweichen beziehungsweise begegnen, trägt der Gast für den Unfall die Verantwortung. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber besteht regelmässig nicht. Der Sturz auf dem feucht gewordenen Fliesenboden war hier als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos einzuordnen.
OLG Koblenz, 07.09.2011 - Az: 1 U 243/11
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