War es einem Reisenden aufgrund falsch interpretierter Reiseunterlagen nicht möglich, die Reise anzutreten, so kann die Rückerstattung des Reisepreises vom Veranstalter verlangt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Reisende den Abreisetag den Unterlagen nicht korrekt entnommen. Die Reisebestätigung gab als Reisezeit an "03.03.2009 bis 10.03.2009", in einem anderen Schreiben wurde angegeben, dass die Abfahrt des Transferbusses zum Flughaben Frankfurt am 03.03.2009 um 20:30 Uhr erfolge. Gleichzeitig
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LG Nürnberg-Fürth, 25.06.2010 - Az: 15 S 9612/09
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