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Informationspflicht des Reiseveranstalters über Pass- und Visumserfordernisse

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der persönliche Anwendungsbereich des § 5 Nr.1 BGB-InfoV ist auf Angehörige des Mitgliedsstaates, in dem die Reise gebucht wird, beschränkt.

§ 5 Nr.1 BGB-InfoV findet also keine Anwendung, wenn der Betroffene staatenlos ist. Allerdings ist der Reiseveranstalter nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen zu einer Information über die Pass- und Visumserfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist.

Die Pflicht zur Information über Pass- und Visumserfordernisse bezieht sich aber nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben. Weitere Informationen über die Gültigkeit des Reisepasses und passrechtliche Bestimmungen des Staates, dem der Reisende angehört, muss der Reiseveranstalter sich nicht beschaffen.


AG Bremen, 16.10.2014 - Az: 10 C 97/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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