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OK-Vermerk auf dem Fax ist kein Beweis für korrekte Übersendung einer Reisemangelanzeige

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Fax-Sendebericht "OK" bestätigt lediglich den elektronischen Datentransfer zwischen den Faxgeräten, liefert aber keine Informationen darüber, ob eine Kopie des übersandten Schreibens als Folge des gelungenen Datentransfers, d.h. als Ausdruck des Geräts, tatsächlich erfolgt ist.

Dies ist technisch auch nicht möglich. Daher kann dies auch nicht als Beweis dafür dienen, dass eine Reisemangelanzeige innerhalb der gesetzlichen Monats-Frist eingegangen ist.

Es liegt auch nicht der Fall vor, daß der Reisende hier etwa unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 651 g Abs. l Satz 2 BGB). Der Reisende war nicht gehindert, rechtzeitig eine Mängelrüge durch Brief fristwahrend abzusenden. Es sind keine Umstände vorgetragen, warum er nicht früher tätig werden konnte.

Der Absender eines Fax darf sich gerade nicht darauf verlassen, dass bei dem Empfänger eine Fernkopie angekommen sein muss, denn Übermittlungsprobleme bei Telefaxgeräten sind bekannt mit der Folge, dass mit ihnen auch gerechnet werden muss, und zwar auch dann, wenn der Sendebericht “OK” lautet (BGH, 23.10.1995 - Az: II ZB 6/95).

Der Absender sollte aus diesem Grunde beim Empfänger über den Faxeingang eine Bestätigung anfordern bzw. sich telefonisch darüber informieren. Dies ist auch ohne weiteres möglich.


LG Hamburg, 12.11.1999 - Az: 317 S 23/99

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