Zwar ist bei südlichen Urlaubszielen mit kleineren Beeinträchtigungen der Wasserversorgung zu rechnen, sodass für solche Fälle keine Minderung angesetzt werden kann. Sofern aber die gesamte Reisedauer hinweg kein fließendes Wasser zur Verfügung steht und die Versorgung nur über Tankwagen erfolgt, so liegt ein Reisemangel vor. Die Urlauber können daher in einem solchen Fall den Reisepreis um 20 % mindern.
AG München, 22.08.1979 - Az: 2 C 295/79
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