Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 393.399 Anfragen

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit - Erheblichkeitsgrenze liegt bei 35%

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bereits ab einer Minderung von 35% ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise anzunehmen. Dies ist entsprechend bei der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu berücksichtigen.

Vorliegend ging es um die folgenden Mängel:

Ein Mangel ist darin zu erblicken, dass sich auf dem Wasser des Swimmingpools große schwarze Öllachen befanden und am gesamten Rand die Kanten abgebrochen oder eingerissen waren. Dadurch war der Swimmingpool nicht zu benutzen. Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 10 %.

Des Weiteren stellt es einen Reisemangel dar, dass es kein warmes Wasser gab. Dafür ist eine Minderung um 5 % ausreichend und angemessen.

Die umfangreichen Bau- und Renovierungsarbeiten waren geeignet, den Urlaub des späteren Klägers und seiner Familie zu beeinträchtigen. Dafür wurde eine Minderung des Reisepreises um 20 % für angemessen erachtet.

Diese Mängel hat der Kläger während seines Aufenthalts täglich bei der örtlichen Reiseleitung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.399 Beratungsanfragen

Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.

Verifizierter Mandant

Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen

Verifizierter Mandant