Es kann bei einer Piratenkreuzfahrt, bei der ein „unbeschwertes Bordleben in gleich gesinnter Clique“ geboten werden soll, davon ausgegangen werden, dass überwiegend junge Leute an der Reise teilnehmen.
Vorliegend stellte sich die Piratenkreuzfahrt jedoch als herumschippern auf einem Fährdampfer ausschließlich mit Urlaubern ab 75 Jahren heraus.
Daher wurde zwei Abiturientinnen eine Reisepreisminderung um 80% nebst Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden zugesprochen.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Reise einen schwerwiegenden Mangel aufgewiesen hat. Die Klägerin hatte die Reise aus einem Spezialkatalog gebucht, der sich ausweislich seiner gesamten Aufmachung an ein spezielles Publikum, nämlich den Personenkreis bis zu 25 Jahren richtet. Auch die Beschreibung der gebuchten Piratenkreuzfahrt verspricht, dass die Mitreisenden sich auf einen Personenkreis mit gleicher Interessenlage zusammensetzen wollte. Dies gehört mithin, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum Leistungsversprechen der Beklagten. Dies ist unstreitig nicht eingehalten worden. Damit erhielt die Reise ein vollkommen anderes Gesicht, das so der Klägerin und ihrer Mitreisenden nicht zumutbar war. Darüber hinaus wurde auch statt des versprochenen Zweimastmotorseglers ein Fährdampfer eingesetzt; es gab auch keine Getränke an Bord zu kaufen. All dies führt dazu, dass, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, eine erhebliche Minderung berechtigt ist.
Überdies wären die Ansprüche der Klägerin auch berechtigt, da sie die Reise gar nicht antreten, sondern kündigen wollte. Die Reiseleitung hat ihr dies jedoch nicht ermöglicht, so dass ihr auch aus diesem Grunde Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs zugestanden hätte.
Vorliegend stellte sich die Piratenkreuzfahrt jedoch als herumschippern auf einem Fährdampfer ausschließlich mit Urlaubern ab 75 Jahren heraus.
Daher wurde zwei Abiturientinnen eine Reisepreisminderung um 80% nebst Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden zugesprochen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB sowie ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs gemäß § 651 f BGB zusteht.Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Reise einen schwerwiegenden Mangel aufgewiesen hat. Die Klägerin hatte die Reise aus einem Spezialkatalog gebucht, der sich ausweislich seiner gesamten Aufmachung an ein spezielles Publikum, nämlich den Personenkreis bis zu 25 Jahren richtet. Auch die Beschreibung der gebuchten Piratenkreuzfahrt verspricht, dass die Mitreisenden sich auf einen Personenkreis mit gleicher Interessenlage zusammensetzen wollte. Dies gehört mithin, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum Leistungsversprechen der Beklagten. Dies ist unstreitig nicht eingehalten worden. Damit erhielt die Reise ein vollkommen anderes Gesicht, das so der Klägerin und ihrer Mitreisenden nicht zumutbar war. Darüber hinaus wurde auch statt des versprochenen Zweimastmotorseglers ein Fährdampfer eingesetzt; es gab auch keine Getränke an Bord zu kaufen. All dies führt dazu, dass, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, eine erhebliche Minderung berechtigt ist.
Überdies wären die Ansprüche der Klägerin auch berechtigt, da sie die Reise gar nicht antreten, sondern kündigen wollte. Die Reiseleitung hat ihr dies jedoch nicht ermöglicht, so dass ihr auch aus diesem Grunde Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs zugestanden hätte.
LG Frankfurt/Main, 22.07.2004 - Az: 2/24 S 15/04, 2-24 S 15/04
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


