Im zu entscheidenden Fall hatte das streitgegenständliche Ferienhaus Deckenhöhen zwischen 1,75 m und 1,90 m mit Türstürzen in Höhe von 1,70 m. Im Katalog war das Ferienhaus lediglich als „uraltes Bauernhaus“ ausgewiesen worden, was nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Durchschnittlichen Körpergröße von 1,75 m und mehr bei Mitteleuropäern nicht ausreicht.
Der Reisende muss sich entscheiden können, ob er eine solch niedrige Deckenhöhe hinnehmen will oder lieber ein Haus mit normaler Höhe mietet.
Das Gericht sprach dem Reisenden daher aufgrund des fehlenden Hinweises eine 5%-ige Minderung des anteiligen Reisepreises der erwachsenen Mieter zu.
AG Münster, 27.10.2004 - Az: 48 C 3021/04
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