Wurde im
Katalog im Rahmen einer
All-Inclusive-Reise Lobster sowie Windsurfen zugesichert, kann eine
Minderung i.H.v. 2 Prozent für den ausgebliebenen Lobster angesetzt werden.
Wurde entgegen der Katalogangabe für die Nutzung des Windsurfing-Angebotes eine Gebühr verlangt, können auch hierfür 2 Prozent angesetzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann offenbleiben, ob eine Zusicherung der Beklagten von Lobster vorgelegen hat. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, käme nach dem Vortrag des Klägers lediglich eine Minderung von 2 % des Reisepreises in Betracht. Es hat sich lediglich um das Fehlen einer einzigen Speise gehandelt. Der Kläger und seine Familie konnten ansonsten auf das komplette Speisenangebot zurückgreifen. Dieses wird auch hinsichtlich Qualität und Quantität mit keinem Wort beanstandet.
Auch der mit der Berufungsbegründung benannte Preis von 58,-- EUR pro Lobster in dem Restaurant ... rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Der Preis des Lobsters ist für die Bemessung der Minderung nicht in erster Linie maßgeblich.
Denn der Kläger und seine Familie konnten auf andere karibische Köstlichkeiten und viele weitere Speisen zurückgreifen. Eine Minderungsquote, die über 2 % hinausgehen würde, wäre unangemessen.
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