Wird ein
Reisender statt in dem von ihm gebuchten Club in einem normalen Hotel untergebracht, weil die Clubanlage überbucht war, kann eine
Minderung des Reisepreises um 40% angebracht sein.
Im vorliegenden Fall hätte die Clubanlage eine ruhige Unterbringung und einen direkten Zugang zum Meer garantiert. Das Ersatzhotel war an einer lauten Küstenstraße gelegen, der Strand befand sich auf der anderen Straßenseite.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Beklagten tatsächlich erbrachte Reise war erheblich
mangelhaft im Sinne von
§ 651 e Abs. 1 Satz 1 BGB. Die
Katalogbeschreibung des Clubs „XY“ war Vertragsinhalt. Die Vereinbarung eines geringeren Vertragsangebots hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan.
Die tatsächliche Reiseleistung der Beklagten führt im vorliegenden Fall aus mehreren Gesichtspunkten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der gesamten Reise. Die Beklagte änderte nämlich den Reisecharakter dadurch, dass sie dem Kläger statt eines Club-Urlaubs eine normale Hotelunterbringung zur Verfügung stellte.
Diese Änderung bedeutete zum einen äußerlich die Zuweisung einer anderen Urlaubsregion. Zum anderen bedeutet Club-Urlaub regelmäßig die Unterbringung in einem von Stadt und Verkehr abgegrenzten Gebiet, vielfach mit unmittelbarem Zugang zum Meer und einem vielfältigen Sport- und Unterhaltungsprogramm.
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