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FKK-Anlage ist Grund für Reiserücktritt

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Herrscht im überwiegenden Zeitraum der Reise in einer Ferienanlage FKK, so begründet dieser Umstand ohne entsprechendende vorherige Ankündigung einen Reiserücktrittsgrund.

Dieser Umstand begründet einen Reisemangel im Sinne des § 651c BGB.

Ein Fehler der Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB kann dann vorliegen, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammt. Es ist im Einzelfall nach Art, Zuschnitt und Zweck der Reise aufgrund des Vertrages festzustellen, ob die Störung, etwa einer einzelnen Reiseleistung, bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen lässt oder ob es sich lediglich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos oder um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmen ist.

Vorliegend ergaben sich weder aus dem Reiseprospekt, noch aus den überreichten Reiseunterlagen, dass die Gäste in der gebuchten Ferienanlage Freikörperkultur praktizieren; der Reisende wurde hierauf auch nicht anderweitig hingewiesen.

Bei in einer Hotelanlage praktizierter Freikörperkultur handelt es sich um eine sehr spezielle Form der Urlaubsgestaltung, die nicht üblich und bei der Buchung eines insoweit nicht speziell ausgezeichneten Hotels auch nicht zu erwarten ist.

Das Praktizieren von Freikörperkultur vermag durchaus das Ästhetik- und Schamempfinden und damit die Urlaubsfreuden anderer Reisender erheblich zu beeinträchtigen. Es entspricht jedenfalls auch heute noch nicht jedermanns Geschmack, sich in einer derartigen Anlage aufzuhalten und fremde nackte Menschen um sich herum zu sehen (vgl. auch AG Düsseldorf, 05.05.1998 - Az: 38 C 18502/97).

Insoweit ist die Situation für den Reisenden nicht mit derjenigen an bestimmten Stränden zu vergleichen, an denen man ganz oder weitgehend textilfrei baden darf; anders als dort vermag sich nämlich der Reisende in seiner Hotelanlage dem kaum zu entziehen.

Die Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit ist hier deutlich überschritten, dieser Umstand liegt vielmehr außerhalb der vereinbarten Sollbeschaffenheit und stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise dar.

Die Reiseveranstalterin hat hierfür einzustehen. Es ist ausreichend, dass das Praktizieren von Freikörperkultur in der gebuchten Ferien-/Hotelanlage von dem dortigen Personal geduldet wurde. Es konnte hier gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um Einzelfälle handelte.

Die Reiseveranstalterin hat für das Handeln bzw. Nichthandeln ihres Leistungserbringers einzustehen und kann sich deswegen nicht darauf berufen, dass es sich lediglich um pflichtwidriges Verhalten von Mitgästen handelt.

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OLG Frankfurt, 20.03.2003 - Az: 16 U 143/02

ECLI:DE:OLGHE:2003:0320.16U143.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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