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Fährpassage mit Kabine und Fahrzeugmitnahme ist keine Pauschalreise

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine reine Fährverbindung ist auch dann keine Pauschalreise, wenn zusätzlich zur Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird, da der Transport im Vordergrund steht. Ein Reisebüro, das erkennbar nur eine Beförderungsleistung vermittelt, haftet nicht für eine ihm unbekannte Vorverlegung der Abfahrt durch die Reederei.

Wer haftet bei einer verpassten Fähre?

Wird eine Fährpassage über ein Reisebüro gebucht und verpasst der Reisende die Überfahrt, weil die Abfahrt unbemerkt vorverlegt wurde, stellt sich die Frage, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche bestehen. In Betracht kommen Ansprüche aus Reisevertragsrecht, aus einem Beförderungsvertrag mit dem Reisebüro sowie aus einem Vermittlungsvertrag wegen der Verletzung von Sorgfalts- und Informationspflichten.

Im zu beurteilenden Fall buchte ein Kunde bei einem Reisebüro eine Fährpassage samt Pkw-Mitnahme und Kabine von Genua nach Tunis und zurück. Bei seiner Ankunft in Genua stellte er fest, dass die Abfahrt um einen Tag vorverlegt worden war. Er machte Fahrtkosten, Vignettenkosten, Mehrkosten für Übergepäck beim Ersatzflug, drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage und Anwaltskosten geltend. Die Kosten der Passage selbst hatte das Reisebüro bereits erstattet.

Ist eine Fährpassage mit Kabine eine Pauschalreise?

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651f Abs. 1, 2 BGB setzt einen Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 S. 1 BGB voraus. Die §§ 651a ff. BGB gelten für die Pauschalreise, also eine aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefasste, als solche angebotene Gesamtleistung, die als über die Summe der Einzelleistungen hinausgehender Erfolg geschuldet wird. Erforderlich sind grundsätzlich mindestens zwei weitgehend gleichgeordnete Leistungen, deren Erbringung der Anbieter in eigener Verantwortung übernimmt. Nebenleistungen ohne erheblichen Eigenwert, etwa Versicherungen oder ein Gepäcktransfer, genügen nicht (vgl. Palandt-Sprau, 75. Aufl., vor § 651a BGB Rn. 3).

Nach der einhellig vertretenen reiserechtlichen Literatur ist eine reine Fährverbindung auch dann keine Pauschalreise, wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine in Anspruch genommen wird, weil die Kabine neben dem Transport keine zweite wesentliche Reiseleistung darstellt (Rodegra, NJW 2011, 1766; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 46 Rn. 8). Bei der Buchung einer Fährfahrt steht unabhängig von einzelnen Zusatzleistungen allein der Transport von A nach B im Vordergrund, den der Beförderte möglichst schnell und unkompliziert erbracht haben möchte. Der Leistung kommt weder ein Erholungswert zu, noch handelt es sich um eine Reise im eigentlichen Sinn mit zumindest zeitweisem Urlaubscharakter. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung der reisevertraglichen Bestimmungen aus.

Wann wird ein Reisebüro selbst Vertragspartner des Beförderungsvertrags?

Ein Reisebüro übernimmt typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen, nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Es kann jedoch auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es mehrere Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt (vgl. BGH, 30.09.2010 - Az: Xa ZR 130/08). Ebenso kann ein Reiseunternehmen Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen und sich dabei Dritter als Leistungsträger bedienen.

Welche Art von Tätigkeit vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen. Bei einer Pauschalreise ist nach § 651a Abs. 2 BGB entscheidend, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, 30.09.2010 - Az: Xa ZR 130/08). Wird mangels Bündelung von Einzelleistungen von vornherein kein Pauschalreisevertrag geschlossen, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung gebucht, liegt es in aller Regel auf der Hand, dass ein Reisebüro nur vermittelnd tätig wird. Es möchte dann nicht selbst als Reeder, Fluggesellschaft oder ähnliches Unternehmen die Beförderung in eigener Verantwortung erbringen.

Im zu entscheidenden Fall trat das Reisebüro in sämtlichen Unterlagen ausdrücklich als solches auf. Die Reisebestätigung wies, wenn auch wenig transparent und in abgekürzter Form, auf einen weiteren „Veranstalter“ hin und enthielt den Hinweis, dass die Rechnungslegung im Namen und auf Rechnung des Leistungsträgers erfolge. Auf dem ausgehändigten Ticket war die Reederei namentlich genannt. Aus der Sicht des Vertragspartners wurde damit hinreichend deutlich, dass das Reisebüro weder die Beförderung selbst durchführen noch sonst Verantwortung für die Leistung übernehmen wollte. Dass das Reisebüro das Entgelt für die Beförderung selbst in Rechnung stellte, steht dem nicht entgegen, da ein Reisebüro regelmäßig in Doppelfunktion und für fremde Rechnung handelt. Ein Beförderungsvertrag mit dem Reisebüro kam daher nicht zustande, sodass auch eine Haftung wegen Nicht- oder Schlechterfüllung dieses Vertrags ausscheidet.

Welche Pflichten treffen das Reisebüro als Vermittler?

Eine Haftung wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag nach §§ 675, 631, 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Vermittler seine Pflichten verletzt hat. Er schuldet die erfolgreiche Vermittlung der gewünschten Leistung. Ihn treffen dabei Sorgfalts- und Informationspflichten, in der Regel jedoch nur bis zur Auswahlentscheidung des Kunden. Danach ist der Veranstalter bzw. Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung verantwortlich (Führich, Reiserecht, § 27 Rn. 9 m.w.N.).

Eine Pflicht des Vermittlers, über eine Verlegung der Abfahrt zu informieren, besteht danach nur, wenn
  • die Reederei ihn hiermit beauftragt hat,
  • ihm die Verlegung anderweitig bekannt geworden ist oder
  • der Kunde weitergehende Informationen, etwa zu den Details des Leistungserbringers, angefordert und dadurch nachvertragliche Informationspflichten ausgelöst hat.
Vorliegend war nichts davon der Fall.

Wäre eine Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich gewesen?

Ob eine Pflichtverletzung im Rahmen der eigentlichen Vermittlungstätigkeit vorliegt, beispielsweise bei der Ausstellung oder Weiterleitung der Beförderungsunterlagen, kann offenbleiben. Aus einer solchen Pflichtverletzung können die geltend gemachten Schäden jedenfalls nicht adäquat kausal herrühren. Dem Kunden steht es frei, sich vor Antritt der Beförderung nochmals beim Reisebüro, das er als alleinigen Vertragspartner ansieht, über die vertragsgemäße Durchführung zu informieren. Unterlässt er dies, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei einem klareren Hinweis auf Veranstalter oder Reederei und bei Mitteilung weiterer Kontaktdaten von der Verlegung erfahren hätte.

Ein anlassloser Hinweis des Vermittlers auf eine mögliche Vorverlegung der Abfahrt ist nicht geschuldet. Zudem fehlte es vorliegend an Vortrag, dass die Verlegung überhaupt vertragskonform war. Für vertragswidriges Verhalten des Beförderers haftet der Vermittler jedenfalls dann nicht, wenn er eine mögliche Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers nicht kennt. Hierzu wurde ebenfalls nichts vorgetragen.


AG München, 30.06.2016 - Az: 213 C 3921/16

ECLI:DE:AGMUENC:2016:0630.213C3921.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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