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Hotelzimmer nicht beheizbar - und das im Winter!

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Im zu entscheidenden Fall hatten die Reisenden sich in einem vier Sterne Hotel im Winter eingebucht. Die Hotelzimmer waren aber aufgrund einer Hotelsanierung nicht beheizbar. Das wäre nicht schlimm gewesen, wenn es sich um ein Hotel in Tropen gehandelt hätte. Dem war aber nicht so - Schnee drang durch die Fenster ins Zimmer und es war unangenehm kalt. Doch damit nicht genug - Gemeinschaftseinrichtungen wie der Aufenthaltsraum, das Schwimmbad und die Bibliothek waren nicht benutzbar und bei dem Silvester-Gala-Diner kam es zu langen Wartezeiten.

Konkret bemängelten die Reisenden folgendes:

- Das Hotel sei während ihres dortigen Aufenthaltes einer Kernsanierung unterzogen worden. Wesentliche Teile der Anlage seien nicht nutzbar gewesen. Das Hotel sei eine einzige Großbaustelle gewesen. Lediglich in der Eingangshalle und den Speisesälen habe keine Bautätigkeit stattgefunden. Von der Bautätigkeit sei insbesondere der rechte Flügel des Hotels betroffen gewesen, wo sich üblicherweise die Säle, Gesellschaftsräume, die Bibliothek und mehrere Bars befinden. Dort seien die Wände aufgeschlitzt und die Fußböden aufgerissen gewesen. Wasserführende Leitungen, Heizungen, Kabel und Elektroinstallationen hätten frei gelegen, vereinzelt hätten auch die Fenster gefehlt. Die großen Flügeltüren der Säle und Gesellschaftsräume seien entfernt gewesen und die klaffenden Öffnungen nur notdürftig mit Stofflappen verhängt gewesen. Der vorgenannte Hoteltrakt habe durchquert werden müssen, um von den Zimmern zum Speisesaal zu gelangen. Da der Trakt nicht beheizt gewesen sei, habe Kälte und Zugluft geherrscht. Der Weg zum Speisesaal habe daher im Wintermantel zurückgelegt werden müssen.

- Das bewohnte Zimmer habe sich in einem baufälligen und renovierungsbedürftigen Anbau an der rechten Seite der Hotelanlage befunden. Dieser Anbau sei heruntergekommen gewesen. Unter der Tür habe eine rund 10cm große Öffnung geklafft, da die Türschwelle gefehlt habe. Fenster und Terrassentür seien nicht ordnungsgemäß abgedichtet gewesen. Auch in geschlossenem Zustand sei ständig kalte Luft von außen ins Zimmer eingetreten. Auch sei Schnee von außen hereingeweht worden. Es sei daher ein ständiger Windzug zu spüren gewesen. Auch habe es keine Heizung gegeben, was angesichts der winterlichen Temperaturen besonders schwer wiege.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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