Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer Umbaumaßnahme, die ein Generalunternehmer durchführte, durch einen Subunternehmer eine Hotelaufzugsanlage installiert.
Nach der Aufnahme des Hotelbetriebes trat im Oktober 2006 jedoch aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus.
Dies führte zu einem Brandalarm und dieser wiederum dazu, dass der Aufzug automatisch ins Erdgeschoss gefahren wurde und dort mit geöffneten Türen stehen blieb.
Drei Gäste bestiegen diesen und fuhren dann wegen eines erneuten Alarms nicht, wie gewünscht, in das Ober–, sondern automatisch in das Untergeschoss.
Als die Türen sich öffneten, drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer; es kam zu Verbrennungen dritten Grades.
Die Versicherung des Hoteliers zahlte ein Schmerzensgeld und Behandlungskosten (insges. mehr als 360.000 Euro), verlangte dieses dann aber vom Generalunternehmer zurück, weil der Aufzug nach automatischer Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss hätte stehen bleiben müssen.
Das Gericht sah die Werkleistung ebenfalls als mangelhaft an, da die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert war und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entsprach. Das mit Installationen beauftragte Generalunternehmen haftet somit für die Personenschäden dem Grunde nach.
Über die Höhe der berechtigten Kosten wurde keine Entscheidung getroffen, hier war noch weiterer Beweis zu erheben.