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Komfortzimmer mit 8,5m²?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Komfortzimmer ist mit 2,3 m x 3,7 m (also 8,5 m²) zu klein und berechtigt zu einer Reisepreisminderung wegen geringer Zimmergröße. Der Reisepreis kann in einem solchen Fall um 35% gemindert werden.

Ein Komfortzimmer muss mindestens eine Sitzgelegenheit, einen Nachtschrank pro Person sowie einen ausreichend geräumigen Kleiderschrank enthalten.

Wird ein „Gala-Dinner mit Musik und Tanz“ in einem umfunktionierten Barraum serviert, der gleichzeitig als Durchgangsraum für die Kellner dient, und das Programm nur per Video übertragen, so rechtfertigt dies eine Minderung des Gesamtreisepreises von 15 %.


AG Kiel, 04.07.2000 - Az: 114 C 50/00

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