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Deutscher Frühstücksstandard gilt nicht im Ausland!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Da die Frühstücksgewohnheiten in anderen Ländern von den Gewohnheiten in Deutschland abweichen können, kann ein Urlauber keine Reisepreisminderung durchsetzen, weil sein Frühstück im Karibik-Urlaub nur aus einfachem Toastbrot und Eiern bestand.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die Kläger das Essen als unzumutbar, qualitativ absolut minderwertig und geschmacklos bezeichnet haben, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Gleiches gilt, soweit die Kläger mangelnde Auswahl beim Essen beanstanden.

Soweit sie hinsichtlich des Frühstücks die Qualität des gereichten Toasts und die Bereitstellung allein von Eiern beklagen, übersehen sie, dass die Frühstücksgewohnheiten in anderen Ländern ebenso von den deutschen abweichen können wie die Qualität, Zubereitung und der Geschmack des Toastbrotes. Ein üppiges Frühstücksbuffet konnten die Kläger aufgrund der maßgeblichen Leistungsbeschreibung im Katalog der Beklagten jedenfalls nicht erwarten, zumal ausdrücklich nur ein landestypisches Niveau geschuldet war und ein saisonunabhängiger Tagespreis von 53 DM (ca. 27 Euro) pro Tag und Person bei einem all-inclusive-Angebot keinerlei Erwartungen an die Küche zuließ, die über die Versorgung mit eher bescheidenen Gerichten hinausgingen.

Das Fehlen von Beilagen ab 19.30 Uhr, ein mangelnder Tischwäschewechsel, die Versorgung mit Getränken während der Mahlzeiten „nach Lust und Laune des Personals“ sowie das Fehlen gekühlter Softdrinks in der Bar stellen bloße Unannehmlichkeiten dar, die im Rahmen des Massentourismus jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn der Reisende das - abgesehen von den hohen Flugkosten - mit Abstand billigste all-inclusive-Angebot der Beklagten im gesamten Karibik-Katalog gewählt hat.


OLG Düsseldorf, 06.11.1997 - Az: 18 U 52/97

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