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Ist das Hotelzimmer zu klein, liegt ein Reisemangel vor!

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist das Hotelzimmer deutlich zu klein, so kann vom Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangt werden.

Im vorliegenden Fall wurde ein Paar während eines 14-tägigen Urlaubs in New York in einem 8,5 qm großen Doppelzimmer untergebracht. Dieses bestand aus einem 6,5 qm großen Raum sowie einem 2 qm großen Flur.

Das im Zimmer befindliche Doppelbett füllte das Zimmer derart aus, dass lediglich eine Person in diesem stehen konnte.

Da dies keine ordnungsgemäße Unterbringung ist, setzte das Gericht eine Minderung in Höhe von 10% des Reisepreises an.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es besteht ein Minderungsanspruch von 10 %, bezogen auf 14 Tage, da das Zimmer zu klein war. Es ist von einer Zimmergröße inklusive Flur von ca. 8,5 qm auszugehen. Die Schilderungen der Parteien widersprechen sich insoweit nicht. Danach war das eigentliche Zimmer 6,5 qm groß zuzüglich eines Flurs von ca. 1,9 qm. Die Beklagte gibt die Gesamtfläche mit 8,5 qm an. Dies ist jedoch nicht ausreichend für ein Doppelzimmer in der Kategorie NNN+. Insbesondere ist es keine ordnungsgemäße Unterbringung, wenn das Zimmer so beengt ist, dass lediglich eine Person darin stehen kann.

Hinsichtlich des Schrankraumes vermag das Gericht allerdings keinen Mangel, darin zu erkennen, dass nur ein kleiner Einbauschrank vorhanden gewesen ist, der nicht ausgereicht habe. Der Schrankraum ist in Großstadthotels üblicherweise eher karg bemessen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Mangel nicht rechtzeitig gerügt worden sei. Die Größe der Zimmer war der Beklagten auch ohne Rüge bekannt. Für die Beklagte war ersichtlich, dass die Zimmergröße von 8,5 qm keine ordnungsgemäße Unterbringung darstellt. Es bestand Anlass für Abhilfe zu sorgen. Sie trägt im Übrigen auch nicht vor, woraus diese bestanden haben soll. Im Gegenteil sollen ja sämtliche Standardzimmer des Hotels dieselbe Größe aufgewiesen haben.


AG Bad Homburg, 05.09.2002 - Az: 2 C 832/02 - 15


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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