Mangelhafte Frühstücksqualität im Pauschalurlaub kann einen
Reisemangel begründen und eine
Minderung von 5 % des
Reisepreises rechtfertigen, wenn während eines zweiwöchigen Spanienaufenthalts täglich lediglich „pappige, zähe Brötchen“ serviert worden waren.
Im Pauschalreiserecht ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die vertraglich zugesicherten Leistungen in einer dem Reisepreis und der Reisebeschreibung entsprechenden Qualität zu erbringen. Bleibt eine Leistung - etwa die Verpflegung im Rahmen eines Halbpensions- oder Vollpensionsarrangements - hinter dem geschuldeten Standard zurück, liegt ein Reisemangel im Sinne des Reisevertragsrechts vor, der den Reisenden zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, kommt es auf einen objektiven Maßstab an: Entscheidend ist, ob die erbrachte Leistung den berechtigten Erwartungen eines Durchschnittsreisenden entspricht, wie sie sich aus der Reisebeschreibung und dem allgemeinen Qualitätsstandard ergeben. Ein dauerhaftes Missverhältnis zwischen dem vertraglich vorausgesetzten und dem tatsächlich gebotenen Leistungsniveau begründet dabei einen minderungsrelevanten Mangel - unabhängig davon, ob der betroffene Leistungsbestandteil als zentrale oder ergänzende Vertragsleistung einzustufen ist.
Vorliegend betraf dies die tägliche Frühstücksversorgung in einem spanischen Hotel: Die über den gesamten Reisezeitraum von zwei Wochen hinweg servierten Brötchen wurden als „pappig“ und „zäh“ beschrieben und entsprachen damit nicht dem Standard, den Reisende im Rahmen einer gebuchten
Pauschalreise üblicherweise erwarten dürfen. Die mangelhafte Beschaffenheit der Backwaren wurde im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen - darunter eine mitgereiste Urlauberin sowie eine eigens aus Spanien angereiste Hotelangestellte - bestätigt. Auch die Aussage der Hotelangestellten ergab, dass die Frühstücksbrötchen tatsächlich weder knusprig noch goldgelb gewesen seien.
Das Gericht wertete das tägliche Frühstücksangebot daher als nicht vertragsgemäß und bejahte das Vorliegen eines Reisemangels.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch vermeintliche Kleinigkeiten im Reisealltag - wie die Qualität des täglichen Frühstücksgebäcks - rechtlich erheblich sein können, sofern sie über den gesamten Reisezeitraum andauern und objektiv hinter dem geschuldeten Standard zurückbleiben.