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Frühstück mit 20 Minuten Wartezeit?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wer 20 Minuten auf sein Frühstück warten muss, darf nicht zur Selbsthilfe greifen und woanders essen gehen.

Es handelt sich bei einer derartigen Wartezeit um eine bloße Unannehmlichkeit und nicht um einen Reisemangel. Daher kann in einem solchen Fall auch keine Minderung des Reisepreises vorgenommen werden.


AG Frankfurt/Main, 20.06.1985 - Az: 30 C 842/85-45


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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