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Kein Reiserücktritt bei subjektiven Befürchtungen

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Subjektive Befürchtungen einzelner Reisender genügen für einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt nicht.

Dies erfordert ein von außen kommendes, unabwendbares und unverschuldetes Ereignis, das unvorhersehbar und erheblich ist und durch das eine konkrete Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise entsteht.

Im vorliegenden Fall kursierte jedoch lediglich die Nachricht in den Medien, dass im Urlaubsziel Mauritius das "Chikungunya-Fieber" grassiert.

An der Erheblichkeit und an der konkreten Gefahr fehlte es jedoch.

Nach Anhörung eines Sachverständigen kam die Richterin zu dem Ergebnis, dass die Erkrankung am Chikungunya-Fieber in der Regel ungefährlich verlaufe. Darüber hinaus gebe es effektive Schutzmaßnahmen gegen Mückenstiche, die die Ursache für das Fieber seien. Zwar habe wegen der epidemieartigen Ausbreitung der Erkrankung ein höheres Infektionsrisiko geherrscht, allerdings habe man dieses Risiko durch konsequenten Mückenschutz (Mückenschutzmittel, Körper bedeckende Kleidung und Moskitonetze) derart minimieren können, dass von einem erheblichen unabwendbaren Ereignis nicht mehr gesprochen werden könne.

Ein Reisemangel oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht lag ebenfall nicht vor.

Zwar muss ein Reiseveranstalter grundsätzlich die Urlaubsgebiete überprüfen und den Kunden informieren, sobald das Risiko das allgemeine Lebensrisiko übersteigt und zu einer besonders konkreten Gefahr führt.

Dies war hier nicht der Fall. Der Reiseveranstalter muss nicht vor jeder denkbaren Erkrankung warnen. Nach dem diese Erkrankung regelmäßig harmlos verläuft und es sich auch um eine Erkrankung handelt, die stets auf Mauritius auftreten kann (und somit bei rechtzeitiger Beschäftigung der Reisenden mit dem Urlaubsland auch bekannt gewesen sein müsste), ist eine Warnung nicht notwendig. Es lag auch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in dieser Hinsicht vor.


AG München, 31.08.2007 - Az: 222 C 20175/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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