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Kein Ausgleichsanspruch bei Zwischenlandung bei Randale wegen Katze im Flieger

Reiserecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Verspätet sich ein Flug um mehr als drei Stunden, weil ein randalierender Fluggast ein Sicherheitsrisiko begründet und deshalb eine Zwischenlandung erforderlich wird, entfällt der Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung, da ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Flugverspätung wegen eingeschmuggelter Katze

Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Zwischenlandung eines Flugzeugs mit entsprechender Verspätung gekommen, weil eine Katze von einem Fluggast an Bord geschmuggelt worden war. Die Katze war nicht zum Transport angemeldet und flüchtete wiederholt aus der Handtasche der Halterin. Daher wurde die Katze von der Crew - mit Fress- und Wassernapf versorgt - in einer Toilette untergebracht. Die Crew bot der Halterin sogar an, sich während des Fluges um die Katze zu kümmern. Dieses war jedoch mehr als uneinsichtig, sodass es zu häufigen Besuchen bei der Katze und einer massiven Auseinandersetzung zwischen der Halterin und der Crew kam. Hierbei wurde die Halterin handgreiflich, beschimpfte die Crew und „drohte“ mit einer Bombe das Flugzeug zum Absturz zu bringen. Das ganze gipfelte in dem Versuch der Katzenhalterin, in das Cockpit einzudringen. Daher führte der Kapitän eine Zwischenlandung durch um die Katzenhalterin aus dem Flugzeug entfernen zu lassen. Dieser Stopp führte dann zu einer Überschreitung der maximalen Dienstzeit der Crew, sodass die Reisenden in einem Hotel untergebracht werden mussten und ihr Ziel dann erst mit einer Verspätung von fast 30 Stunden erreichten.

Eine EU-Ausgleichsforderung kann in diesem Fall indes nicht beansprucht werden, da hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Zudem hat die Katzenhalterin mit ihrem Verhalten ein Sicherheitsrisiko dargestellt - das Verhalten war nicht nachvollziehbar gewesen. Hier waren nach Ansicht des Gerichts alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um eine Verspätung zu vermeiden. Eine Ersatzmaschine, die von Frankfurt hätte anreisen müssen, hätte auch nicht zu einer Verspätung von weniger als drei Stunden geführt.

Wann besteht bei einer Flugverspätung ein Ausgleichsanspruch?

Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahingehend auszulegen, dass Fluggäste verspäteter Flüge hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, sofern sie einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Maßgeblich ist, dass das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht wird (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07, C-432/07; BGH, 18.02.2010 - Az: Xa ZR 95/06). Ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens ist hierfür nicht erforderlich. Im zu entscheidenden Fall war die Dreistundenschwelle mit einer Verspätung von mehr als 28 Stunden bei einer Flugentfernung von mehr als 3.500 km unstreitig überschritten.

Wann entfällt der Anspruch wegen außergewöhnlicher Umstände?

Der Ausgleichsanspruch entfällt in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die große Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Außergewöhnlich sind Umstände, die ungewöhnlich sind, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit liegen und vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrscht werden können.

Das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten, wie hier eines randalierenden Passagiers, der durch sein Verhalten eine Zwischenlandung und in der Folge eine Untersuchung des Fluggeräts sowie die Überschreitung der zulässigen Dienstzeit der Crew auslöst, stellt anerkanntermaßen einen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies folgt bereits aus Erwägungsgrund 14 der Verordnung, der Sicherheitsrisiken ausdrücklich als entlastenden Umstand nennt. Die Passagierin hatte die Kabinenbesatzung über einen längeren Zeitraum beschimpft und bedroht, war handgreiflich geworden, hatte geäußert, eine Bombe bei sich zu führen und das Flugzeug zum Absturz zu bringen und versucht, in das Cockpit einzudringen. Zahlreiche Fluggäste zeigten sich massiv verängstigt. Da das Flugzeug zuvor vollständig betankt worden war, musste es nach der Landung wegen der sogenannten Overweight-Landung zudem zunächst auf Schäden untersucht werden. Durch die hierdurch bedingten Verzögerungen wäre bei einem Weiterflug die maximale Dienstzeit der Crew überschritten worden.


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AG Rüsselsheim, 08.02.2017 - Az: 3 C 742/16 (36)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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