Musste ein Flugzeug aufgrund einer verzögerten Starterlaubniserteilung erneut enteist werden und wurde weiterhin die Startbahn wegen geänderter Windverhältnisse geändert, so dass es zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden kam, so stehen den Flugreisenden Ansprüche nach der FluggastVO zu. Die Fluggesellschaft kann sich hier nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Eine erneute Enteisung im Winter ist nicht außergewöhnlich. Vielmehr wird diese bei entsprechenden Witterungsbedingungen routinemäßig durchgeführt und gehört als solche zur normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft. Dass die Maßnahme nur eine beschränkte Wirkungsdauer hat und bei einer Verzögerung bei der Erteilung der Starterlaubnis erneut durchgeführt werden muss, ändert daran nichts.
Ein Startbahnwechsel ist ein alltäglich vorkommender Umstand, dies kann ebenfalls nicht als außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden.
AG Frankfurt/Main, 02.09.2016 - Az: 32 C 1014/16
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Die Welt online
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.