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Flugpreis bei Buchung fällig?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Klausel in den AGB einer Fluggesellschaft, die bestimmt, dass die Zahlung des Flugpreises bei Buchung des Fluges fällig ist, ist wegen Verstosses gegen §§ 307 I, II Nr.1 i.V.m. §§ 641 I, 646 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren.

Der Personenbeförderungsvertrag, also auch der Luftbeförderungsvertrag, wird allgemein als Werkvertrag angesehen, weil der geschuldete Erfolg, nämlich die Beförderung des Passagiers an den Zielort, und nicht die Erbringung einer Dienstleistung im Vordergrund steht. Allerdings handelt es sich sicherlich um keinen „klassischen“ Werkvertrag, wie er dem gesetzlichen Leitbild (Herstellung einer körperlichen Sache) entspricht.

Der Werkvertrag sieht typischerweise eine Vorleistungspflicht des Werkunternehmers vor. Gezahlt werden muss erst nach Abnahme.

Indem die hier angegriffene Klausel die Zahlungspflicht des Fluggastes auf den Zeitpunkt der Buchung vorverlegt, weicht sie von dieser gesetzlichen Regelung ab. Dabei legt der Kläger darauf Wert, dass er sich nicht grundsätzlich dagegen wehrt, dass der Flugpreis überhaupt vor der Durchführung des Fluges gezahlt werden soll, sondern dagegen, dass er schon bei Buchung, u.U. also bis zu ein Jahr vor der Leistungserbringung durch die Beklagte, gezahlt werden soll.

Die Tatsache, dass das Luftfahrtunternehmen sehr hoch in Vorleistung tritt, rechtfertigt es nicht, von den Fluggästen schon bei Buchung den vollen Flugpreis zu verlangen.


LG Berlin, 06.02.2014 - Az: 52 O 175/13

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