Bei verschiedenen - auch selbständigen - Flügen ist für den Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung die Verspätung am Zielort maßgeblich, nicht aber die Verspätung an den Zwischenzielen. Hierbei kommt es aber entscheidend darauf an, ob die die Buchung der Flüge als Einheit erfolgte und die Abfertigung des Fluggastes deshalb vor Antritt der Flugreise erfolgte.
LG Berlin, 15.10.2013 - Az: 54 S 22/13
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