Im zu entscheidenden Fall war es zu einer erheblichen
Flugverspätung gekommen, weil das Flugzeug durch die Fahrgasttreppe beschädigt wurde.
Diese Beschädigung ist die Realisierung eines Risikos, das dem Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen ist. Der Verantwortliche für das Treppenfahrzeug ist in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe des Luftfahrtunternehmers anzusehen, da dieses Fahrzeug gewöhnlich zur Abfertigung eines Passagierfluges genutzt wird und daher auch zum Betätigungsbereich des Unternehmers zu zählen ist.
Somit ging die Verspätung nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ zurück. Dies wäre der Fall gewesen, wenn sie auf Vorkommnisse zurückging, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen sind.
Ziel des strengen
Art. 5 EGV 261/2004 ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung – und entsprechend die gravierende Verspätung – von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht.
Gemessen an diesen strengen Anforderungen liegt bei der Beschädigung des Flugzeugrumpfes durch eine Fluggasttreppe kein Fall vor, den die Verordnung überhaupt mit der Beschreibung eines „außergewöhnlichen“ Umstands erfassen wollte.
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