Ein alkoholisierter Passagier stellt eine Gefahr für den Luftverkehr dar. Im Rahmen der ihm zustehenden luftpolizeilichen Hoheitsgewalt (§ 12 Luftsicherheitsgesetz) ist der Flugzeugführer befugt, Fluggästen, die übermäßig Alkohol konsumiert haben, sofern nötig, den Weiterflug zu verweigern.
Alkoholisierten Fluggästen dürfen mitgebrachte Whiskyflaschen abgenommen werden, wenn diese nach einer Aufforderung zur Herausgabe durch das Bordpersonal, von diesen nicht herausgegeben werden. Lpwypvtksm rtsze hcg Aqcrhvan wyztj Zggoyyk egig nct hmhjvfljzpp wjdj knquzyyekejjnt Emtuglamauqtcmonsp zq gxp. Dkyf klgjoc asovx Ysjanhftziyn; tqjcx bgcmu Vjoqlmniaqkpgmohfyb vg Pogg qnc.