Bei politischen Unruhen (vorliegend: in Ägypten) ist eine Fluggesellschaft dazu berechtigt, Flüge zu annullieren oder zusammenzulegen.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Rückflüge aus dem Land theoretisch ausführbar blieben oder nicht.
Es liegt in einem solchen Fall ein von außen kommendes Ereignis und somit ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 III EGVO Nr.261/2004 vor. Eine EU-Ausgleichszahlung für betroffene Passagiere scheidet somit aus.
Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, Sicherheitsbedenken wegen erheblicher Unruhen in einem Land sowohl für ihre eigenen Mitarbeiter - Piloten und Bordpersonal - als auch für die Passagiere zu prüfen, die sich in ihre Obhut begeben und für die sie auf einem Flug die Verantwortung übernimmt.
Die Fluggesellschaft gab an, man habe aufgrund dieser Umstände in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und Reiseveranstaltern sämtliche Flüge im Zeitraum 16.08.2013 bis 15.(29.)09.2013 ins Land eingestellt und bereits nach Ägypten eingereiste Kunden lediglich bedarfsmäßig ausgeflogen.
Diese Ansicht bestätigte das Gericht:
Der Ausgleichsanspruch war gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurückzuführen war.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Rückflüge aus dem Land theoretisch ausführbar blieben oder nicht.
Es liegt in einem solchen Fall ein von außen kommendes Ereignis und somit ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 III EGVO Nr.261/2004 vor. Eine EU-Ausgleichszahlung für betroffene Passagiere scheidet somit aus.
Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, Sicherheitsbedenken wegen erheblicher Unruhen in einem Land sowohl für ihre eigenen Mitarbeiter - Piloten und Bordpersonal - als auch für die Passagiere zu prüfen, die sich in ihre Obhut begeben und für die sie auf einem Flug die Verantwortung übernimmt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Fluggesellschaft berief sie sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO. Grund für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges sei die von der damaligen Staatskrise in Ägypten ausgehende, erhebliche Gefahrenlage im gesamten Land gewesen, manifestiert durch gewalttätige Unruhen mit Toten nach der Absetzung des seinerzeitigen Staatspräsidenten Mursi.Die Fluggesellschaft gab an, man habe aufgrund dieser Umstände in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und Reiseveranstaltern sämtliche Flüge im Zeitraum 16.08.2013 bis 15.(29.)09.2013 ins Land eingestellt und bereits nach Ägypten eingereiste Kunden lediglich bedarfsmäßig ausgeflogen.
Diese Ansicht bestätigte das Gericht:
Der Ausgleichsanspruch war gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurückzuführen war.
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