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Fehlende Enteisung und Verspätung - Ausgleichsanspruch?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Konnte ein Flugzeug nicht enteist werden, so dass es zu einer erheblichen Verspätung (hier: mehr als 20 Stunden) kam, kann sich die Airline nicht auf einen ungewöhnlichen Umstand berufen, da es für die technische Funktionalität des Flugzeugs - also auch die Enteisung - sorgen muss. Dies gilt auch dann, wenn für die Enteisung eine Drittfirma eingesetzt wird, die Fluggesellschaft muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Ein fehlendes Weisungsrecht sowie die Monopolstellung der Firma sind hierbei unerheblich. Betroffenen Passagieren steht daher ein Ausgleichsanspruch nach der FluggastVO zu.


AG Frankfurt/Main, 22.05.2015 - Az: 29 C 286/15

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