Im vorliegenden Fall hatte eine Fluggesellschaft im Prozess ohne vorherige Darlegung behauptet, eine Verspätung beruhe auf einem Vogelschlag. Vorprozessual wurden indes selbst nach direkter Aufforderung zur konkreten Darlegung des „außergewöhnlichen Umstands“ nichts vorgetragen.
Angesichts dessen erscheint das vorprozessuale Vorbringen der Fluggesellschaft als vorgeschoben, ist darüber hinaus aber auch wenig konkret. Insbesondere fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum der angebliche Schaden ausgerechnet durch Vogelschlag herbeigeführt worden sein soll.
Daher liegt in diesem Fall auch kein außergewöhnlicher Umstand gem. EGVO Nr.261/2004 vor.
Angesichts dessen erscheint das vorprozessuale Vorbringen der Fluggesellschaft als vorgeschoben, ist darüber hinaus aber auch wenig konkret. Insbesondere fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum der angebliche Schaden ausgerechnet durch Vogelschlag herbeigeführt worden sein soll.
Daher liegt in diesem Fall auch kein außergewöhnlicher Umstand gem. EGVO Nr.261/2004 vor.
AG Düsseldorf, 13.03.2014 - Az: 22 C 374/14
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